Öko-Tex 100
1 Zweck
Der Oeko-Tex® Standard 100 ist ein normatives Dokument, herausgegeben von der Internationalen Gemeinschaft
für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie (OEKO-TEX®), der die im Anhang Nr. 1 aufgeführten Institute angehören. Der vorliegende Standard legt die allgemeinen und speziellen Bedingungen
für die Vergabe der Berechtigung fest, Textilien mit der im Anhang Nr. 2 dargestellten Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung zu versehen.
2 Anwendung
Dieser Standard ist für textile und ledrige Produkte sowie für Artikel aller Produktionsstufen, inbegriffen aller textiler und nichttextiler Bestandteile, anwendbar. Dieser Standard ist auch anwendbar für Matratzen, Federn und Daunen, Polstermaterial und andere Materialien mit ähnlicher Charakteristik. Dieser Standard ist für Chemikalien, Hilfsmittel und Farbmittel nicht anwendbar.
3 Begriffe
3.1 Schadstoffe
Schadstoffe im Sinne dieses Standards sind Stoffe, die in einem textilen Produkt oder einem Zubehörteil über einem festgelegten Ausmaß enthalten sind oder im normalen, vorgesehenen Gebrauch über ein festgelegtes Ausmaß entstehen und im normalen, vorgesehenen Gebrauch auf Menschen in irgendeiner Weise einwirken können und nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft für Menschen gesundheitsgefährdend sein können.
3.2 OEKO-TEX® Standard 100 Kennzeichnung
Die Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung "Textiles Vertrauen- Geprüft auf Schadstoffe nach Oeko-Tex® Standard 100" ist eine Kennzeichnung, mit der ein textiles Produkt oder Zubehörteil versehen werden kann, wenn die allgemeinen und speziellen Bedingungen für die Vergabe der Berechtigung erfüllt sind und wenn die Berechtigung für OEKO-TEX® Standard 100 die Kennzeichnung des Produktes von einem Institut oder einer autorisierten Zertifizierungsstelle (Anhang 1) der Internationalen Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie (Oeko-Tex®) erteilt wurde. Die Kennzeichnung "Textiles Vertrauen- Geprüft auf Schadstoffe1 nach Oeko-Tex® Standard 100" sagt aus, dass das gekennzeichnete Produkt die in diesem Standard festgelegten Bedingungen erfüllt und dass das Produkt und seine Konformitätsprüfung, wie in diesem Standard festgelegt, unter der Kontrolle eines Institutes der Internationalen Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie (Oeko-Tex®) stehen. Die Kennzeichnung "Textiles Vertrauen- Geprüft auf Schadstoffe nach Oeko-Tex® Standard 100" ist kein Gütezeichen. Die Kennzeichnung bezieht sich nur auf den Neuzustand des geprüften Textils und macht auch keine Aussage über andere Eigenschaften des Produktes, wie z.B. Gebrauchstauglichkeit, Pflegeverhalten, bekleidungsphysiologisches Verhalten, bauphysikalische Eigenschaften, Brennverhalten etc. Außerdem beinhaltet die Kennzeichung keinerlei Aussagen über andere Qualitätsmerkmale und gesetzliche Anforderungen wie Produktsicherheit oder andere Merkmale (Aufbau, Kordeln, elektrische Bestandteile…). Die Kennzeichnung kann auch keine Aussage machen über Schadstoffbeeinträchtigungen einzelner Exemplare der gekennzeichneten Ware durch Transport oder Lagerschäden (und unsachgemäße Reinigung nach solchen Schäden), Verpackungen, verkaufsfördernde Manipulationen (z.B. Parfümierung) und unsachgemäße Aufstellung zum Verkauf (z.B. auf der Straße). Entsprechend ihrer Bedeutung ist die Kennzeichnung „Textiles Vertrauen– Geprüft auf Schadstoffe nach Oeko-Tex® Standard 100“ markenrechtlich umfassend geschützt. Auf weltweiter Basis bestehen Anmeldungen oder bereits Registrierungen dieses Labels als Marke. Zur Verstärkung des Rechtsschutzes ist nicht nur das Label als solches, sondern sind auch verschiedene Gestaltungselemente (z.B. Weltkugel) sowie die Worte Oekotex, Oeko-Tex® oder OEKO-TEX® selbständig geschützt.
3.3 Hersteller
Hersteller eines textilen Produktes und/oder eines Zubehörteiles für ein textiles Produkt ist jenes Unternehmen, welches das Produkt herstellt oder in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt.
3.4 Vertreiber
Vertreiber eines textilen Produktes und/oder eines Zubehörteiles für ein textiles Produkt ist jenes Unternehmen, welches das Produkt als Großhändler oder Detailverkäufer (Kaufhäuser, Versandhäuser etc.) in Verkehr bringt etc.).
3.5 Produktbezeichnung
Die Produktbezeichnung ist jene Bezeichnung, die der Hersteller oder Vertreiber für das zu kennzeichnende Produkt verwendet.
3.6 Artikelgruppe
Unter einer Artikelgruppe ist grundsätzlich die Zusammenfassung von einzelnen Artikeln zu einer Gruppe zu verstehen, die in einem Zertifikat zusammengefasst werden können, z.B.Textilien mit ausschließlich physikalischen Unterschieden, hergestellt aus definierten Ausgangsmaterialien Artikel, die ausschließlich aus zertifizierten Produkten physikalisch zusammengesetzt werden Veredelte Textilien aus gleichartigen Fasermaterialien (z.B. solche aus cellulosischen Fasern, aus Mischungen von PES und CO, aus synthetischen Fasern etc.)3.7 Produktklassen
Eine Produktklasse im Zusammenhang mit diesem Standard ist die Gruppierung verschiedener Artikel gemäß ihrem (späteren) Verwendungszweck. In den verschiedenen Produktklassen können nicht nur verkaufsfertige Artikel zertifiziert werden, sondern auch deren Vorprodukte in allen Verarbeitungsstufen (Fasern, Garne, Flächengebilde) sowie Zubehöre. Die verschiedenen Produktklassen unterscheiden sich im Wesentlichen durch die zur Anwendung gelangenden produktspezifischen Anforderungen und Prüfverfahren.
3.7.1 Produkte für Babys (Produktklasse I)
Produkte für Babys im Zusammenhang mit diesem Standard sind alle Artikel, Vorprodukte und Zubehöre, die für die Produktion von Artikeln für Babys und Kleinkinder bis zu einem Alter von 36 Monaten vorgesehen sind, ausgenommen Lederbekleidung.
3.7.2 Produkte mit Hautkontakt (Produktklasse II)
Als hautnah sind jene Artikel zu bezeichnen, die zu einem großen Teil direkt mit der Haut in Kontakt treten können (wie z.B. Blusen Hemden, Unterwäsche u.ä.)
3.7.3 Produkte ohne Hautkontakt (Produktklasse III)
Als hautfern sind jene Artikel zu bezeichnen, die nur mit einer kleinen Oberfläche direkt mit der Haut in Kontakt treten (wie z.B. gefütterte Artikel u.ä.)
3.7.4 Ausstattungsmaterialien (Produktklasse IV)
Ausstattungsmaterialien im Zusammenhang mit diesem Standard sind alle Artikel, Vorprodukte und Zubehöre, die zu Dekorationszwecken verwendet werden, wie z.B. Tischwäsche, textile Wandbeläge, textile Dekorationsstoffe und Vorhänge, Möbelstoffe und textile Bodenbeläge.
3.8 Aktive chemische Produkte
Aktive chemische Produkte in Zusammenhang mit diesem Standard sind sämtliche Präparationen, die in das Fasermaterial eingelagert oder zu einem späteren Zeitpunkt auf das textile Produkt aufgebracht werden. Spezielle Regelungen bezüglich der Anwendung von solchen Produkten bestehen für die nachfolgend definierten Begriffe.
3.8.1 Biologisch aktive Produkte
Biologisch aktive Produkte im Zusammenhang mit diesem Standard sind solche aktive chemische Produkte, die zum Ziel haben Organismen auf chemischem oder biologischem Weg zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen
3.8.2 Flammhemmende Produkte
Flammhemmende Produkte im Zusammenhang mit diesem Standard sind solche aktive chemische Produkte, die zum Ziel haben die Entzündbarkeit und/oder die Brennbarkeit zu reduzieren
4 Bedingungen
4.1 Produktgruppenspezifische Anforderungen
Neben den allgemein gültigen Bedingungen zur Zertifizierung nach Oeko-Tex® Standard 100 müssen die produktspezifischen Anforderungen, die im Anhang 4 aufgelistet sind, für jeden Bestandteil erfüllt werden. Diese Vorgehensweise gilt auch für nicht typische textile Produkte, wie Möbel, Wiegen, Kinderwagen, Betten usw.
4.2 Anforderungen bei der Verwendung von biologisch aktiven Produkten
Bei der Verwendung von biologisch aktiven Produkten wird unterschieden zwischen Fasermaterialien, bei welchen die biologisch aktiven Wirkstoffe in die Faser eingelagert werden und einer Behandlung der Textilien mit biologisch aktiven Produkten in einer späteren Verarbeitungsstufe.
4.2.1 Fasermaterialien mit biologisch aktiven Eigenschaften
Fasermaterialien mit biologisch aktiven Eigenschaften werden bei der Zertifizierung nach Oeko-Tex® Standard 100 dann akzeptiert, wenn eine Prüfung durch Oeko-Tex® ergibt, dass diese Fasern aus humanökologischer Sicht ohne Einschränkung verwendet werden können
4.2.2 Ausrüstungen mit biologisch aktiven Produkten
Ausrüstungen mit biologisch aktiven Produkten werden bei der Zertifizierung nach Oeko-Tex® Standard 100 dann akzeptiert, wenn eine eingehende humanökologische Beurteilung durch Oeko-Tex® ergibt, dass die gemäß den Empfehlungen des Produktherstellers ausgerüsteten Textilien für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind.
4.3 Anforderungen bei der Verwendung von flammhemmenden Produkten
Bei der Verwendung von flammhemmenden Produkten wird unterschieden zwischen Fasern, welche bereits in der Spinnmasse die flammhemmenden Eigenschaften erhalten (Copolymere, Additive) und nachträglich aufgebrachten Ausrüstungen mit flammhemmenden
4.3.1 Fasermaterialien mit flammhemmenden Eigenschaften
Fasermaterialien mit flammhemmenden Eigenschaften werden bei der Zertifizierung nach Oeko-Tex® Standard 100, Produktklassen I bis III akzeptiert, wenn eine Prüfung durch Oeko-Tex® ergibt, dass diese Fasern aus humanökologischer Sicht ohne Einschränkung verwendet werden können.
4.3.2 Ausrüstungen mit flammhemmenden Produkten
Ausrüstungen mit flammhemmenden Produkten werden bei der Zertifizierung nach Oeko-Tex® Standard 100, Produktklassen I bis III, dann akzeptiert, wenn eine eingehende humanökologische Beurteilung durch Oeko-Tex® ergibt, dass die gemäß den Empfehlungen des Produktherstellers ausgerüsteten Textilien für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind.
4.4 Antrag
Der Antrag für die Vergabe der Berechtigung, ein Produkt mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung zu versehen, ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular an ein Institut oder eine Zertifizierungsstelle der Internationalen Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie (Oeko-Tex®) zu stellen. (Siehe Anhang 1).
4.5 Mustermaterial
Für die Prüfung und als Belegmuster ist vom Antragsteller ausreichendes und repräsentatives Mustermaterial des zu kennzeichnenden Produktes vorzulegen. Dies gilt auch bei der Beantragung einer Verlängerung des Zertifikates. Die Richtlinien der Verpackungsanleitung (siehe Anhang 3) sind einzuhalten.
4.6 Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Die rechtsverbindlich unterzeichnete Verpflichtungserklärung des Antragstellers ist erforderlicher Bestandteil des Antrages und hat folgendes zu enthalten: Haftung für die im Antrag gemachten Angaben. Verpflichtung, jede Änderung bezüglich Rohstoffeinsatz, Verfahrenstechnik und Rezepturen unverzüglich der Stelle, die die Berechtigung vergeben hat, zur Verpflichtung, nach Ablauf oder bei Widerruf der Berechtigung zur Kennzeichnung dafür zu sorgen, dass eine weitere Kennzeichnung unterbleibt.4.7 Prüfung
Das vom Antragsteller übergebene Mustermaterial wird ebenso wie Proben, die am Herstellungsort entnommen wurden, vom beauftragten Institut geprüft. Art und Umfang dieser Prüfung hängen vom zu prüfenden Produkt und den Angaben des Antragstellers über das Produkt ab und werden durch das Institut festgelegt. Prüflinge, die einen produktfremden Geruch bzw. einen Geruch aufweisen, der auf eine unsachgemäße Produktion schließen lässt, werden von der Prüfung ausgeschlossen und können keine Berechtigung zur Benutzung des Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichens erhalten. Grundsätzlich müssen alle Einzelbestandteile eines Artikels geprüft werden. Faserzusammensetzungen von eingereichten Mustern können qualitativ mit den Angaben im Antrag, Beilagen und Deklarationen überprüft werden. Diese Prüfungen gehen zu Lasten des Antragstellers. Ist eine Prüfung bei Komponenten mit einem Gewichtsanteil von unter 1 % auf Grund der zur Verfügung stehenden Probenmenge nicht möglich, entscheidet das Institut in alleiniger Zuständigkeit je nach Art des Artikels und des Einsatzbereiches, ob weiteres Probenmaterial nachgefordert werden muss oder ob auf eine Prüfung verzichtet werden kann. Der Entscheid des Institutes ist nicht anfechtbar.
4.8 Qualitätsüberwachung
Der Antragsteller hat dem Institut darzulegen, welche Vorkehrungen er innerhalb seines Unternehmens getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle vom Antragsteller erzeugten und/oder vertriebenen Produkte für welche die Berechtigung zur Kennzeichnung “Textiles Vertrauen- Geprüft auf Schadstoffe nach Oeko-Tex® Standard 100" erteilt wurde, genauso den Anforderungen des Oeko-Tex® Standards 100 genügen wie jene Prüfmuster, die dem Institut zur Verfügung gestellt wurden und aufgrund deren Prüfung die Berechtigung zur Führung der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung vergeben wurde. Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung gemäß ISO 17050-1 abgeben, die besagt, dass die hergestellten und/oder verkauften Produkte die Anforderungen vom Oeko-Tex® Standard 100 erfüllen.
4.9 Qualitätssicherung
Der Antragsteller muss ein wirksames Qualitätssicherungssystem zur Sicherung der Konformität der erzeugten und/oder vertriebenen Produkte mit dem Prüfmuster einrichten und während der Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung aufrechterhalten. Dabei ist sicherzustellen und dem Institut der Oeko- Tex® Gemeinschaft glaubhaft darzulegen, dass die Produkte z.B. aus unterschiedlichen Veredlungspartien oder in unterschiedlichen Farben stichprobenmäßig geprüft werden, ob sie den Bedingungen des Oeko-Tex® Standard 100 entsprechen. Das Institut ist berechtigt, während der Laufzeit des Zertifikates bis zu zwei stichprobenartige Kontrollprüfungen an den zertifizierten Produkten vorzunehmen. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Zeichennehmers. Wird hierbei eine Abweichung von den zugrundeliegenden Grenzwerten festgestellt, erfolgt zur Kontrolle eine Prüfung an einer weiteren Probe, deren Kosten ebenfalls zu Lasten des Zeichennehmers gehen. Werden hier wieder Abweichungen festgestellt, kann das Prüfinstitut die Berechtigung zur Auszeichnung der Ware mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Vor oder kurz nach der Ausstellung des ersten Zertifikates muss das Institut die Qualität sichernden Maßnahmen im Hinblick auf die Zertifizierung nach Oeko-Tex® Standard 100 vor Ort überprüfen. Das Institut kann aufgrund dieses Audits die Ausstellung eines Zertifikates verweigern oder ein bereits ausgestelltes Zertifikat zurückziehen. Die Kosten des Besuches werden dem Zertifikatsinhaber verrechnet. Jede Firma wird mindestens alle drei Jahre in dieser Weise überprüft. Betriebe die gleichzeitig nach Oeko-Tex® Standard 1000 zertifiziert sind werden bereits regelmäßig in kürzeren Zeitabständen auditiert und sind darum von diesen zusätzlichen Überprüfungen ausgenommen. Der Antragsteller akzeptiert, dass Auditoren der Oeko-Tex® Gemeinschaft die zertifizierte Firma besuchen und im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess nach Oeko-Tex® Standard 100 auditieren dürfen. Im Falle, dass eine Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen vom Oeko-Tex® Standard 100 festgestellt wird, trägt der Zertifikatsinhaber die Kosten für durchgeführten Prüfungen (Kontrolltests) und bezahlen eine Auditgebühr.
4.10 Konformität
Der Antragsteller, der eine mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung angebotene Ware herstellt oder verkauft, muss unter seiner alleinigen Verantwortung erklären, dass das hergestellte oder verkaufte Produkt hinsichtlich der Schadstoffgrenzwerte dem Oeko- Tex® Standard 100 entspricht. Die Anerkennung der Glaubwürdigkeit der Qualitätssicherung im Betrieb des Antragstellers ist Voraussetzung zur Erteilung der Berechtigung für die Auszeichnung mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung. Der Antragsteller ist für die Qualitätssicherung des ausgezeichneten Produktes verantwortlich. Er kann Teile der Qualitätssicherung auf Hersteller, Lieferanten und Importeure übertragen. Die Wirksamkeit der Qualitätssicherung bei einer solchen Übertragung muss dem Prüfinstitut ebenfalls glaubhaft dargelegt werden. Die Abgabe der Konformitätserklärung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Formular der Oeko-Tex® Gemeinschaft.
5 Kennzeichnung
5.1 Berechtigungserteilung
Werden alle Bedingungen dieses Standards erfüllt und ergeben die Prüfungen keine Abweichungen von den Angaben des Antragstellers und keine Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte, so wird dem Antragsteller ein Zertifikat ausgestellt, welches ihn berechtigt, das Produkt während der Berechtigungsdauer mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung zu versehen. Bei Änderungen von Grenzwerten bzw. Prüfkriterien gilt für die entsprechend zertifizierten Produkte eine Übergangsfrist bis zum Auslaufen des Zertifikates. Nach Ablauf dieser Frist müssen die bei einer Zertifikatsverlängerung gültigen Bedingungen erfüllt werden.
5.2 Grenzen der Berechtigung
Ein zertifizierter Artikel verliert automatisch die Berechtigung mit dem Oeko-Tex® Kennzeichen versehen zu werden sobald er professionell physikalisch oder chemisch (inkl. waschen und reinigen) behandelt wird. Die Berechtigung, ein Produkt mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung zu versehen, ist längstens auf ein Jahr befristet. Während der Berechtigungsdauer gelten die Prüfkriterien und Grenzwerte vom Zeitpunkt der Berechtigungserteilung. Auf Ansuchen des Antragstellers kann der Beginn der Berechtigung zur Kennzeichnung auf maximal drei Monate nach Ausstellung des Gutachtens verschoben werden. Nach Ablauf der Berechtigungsdauer der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung, kann der Zeichennehmer eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr beantragen. Bei der 1., 2., 4., 5. usw. Verlängerung wird vom Institut ein reduziertes Prüfprogramm ausgearbeitet. Das Ablaufdatum des verlängerten Zertifikates ist genau ein Jahr nach dem Ablaufdatum des vorangegangenen. Sobald die im Antrag dargelegten Bedingungen nicht mehr zutreffen, erlischt die Berechtigung, das Produkt mit der Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnung zu versehen. Dies sofern das Institut nicht zuvor über die Änderungen in Kenntnis gesetzt und festgestellt wurde, ob die Anforderungen des Oeko-Tex® Standards 100 nach wie vor erfüllt werden.
5.3 Entzug der Berechtigung
Wird durch Kontrollen in der Produktion, durch Kontrollen am Markt oder auf andere Art festgestellt, dass die gemachten Angaben nicht oder nicht mehr richtig sind, oder dass eine vorgenommene Änderung der technischen Beschaffenheit und/oder der Herstellungsbedingungen nicht unverzüglich gemeldet wurde, so wird die Berechtigung zur Kennzeichnung entzogen. Ein Entzug der Berechtigung erfolgt auch dann, wenn die Kennzeichnung nicht gemäß den Bedingungen dieses Standards erfolgt.
Die Aufbrauchfrist für Werbematerialien, Artikelauszeichnungen, Etiketten usw. beträgt vom Zeitpunkt des Widerrufs an zwei Monate. Wird ein Produkt nach Entzug der Berechtigung missbräuchlich weiterhin gekennzeichnet, so steht der Internationalen Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie nach zweimaliger Aufforderung zur Unterlassung das Recht zu, den Entzug der Kennzeichnungsberechtigung in geeigneter Form zu veröffentlichen. Entzogene Zertifikate können nur wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Ursache des Entzuges korrigiert wurde und die getroffenen Maßnahmen gegenüber dem zertifizierenden Institut dokumentiert wurden. Die getroffenen Maßnahmen und deren Umsetzung werden kurz nach der Wiederinkraftsetzung des Zertifikates vor Ort überprüft. Die Kosten dieser Überprüfung werden dem Zertifikatsinhaber separat verrechnet.
5.4 Art der Kennzeichnung
Bei Erteilen der Berechtigung darf der Antragsteller das Produkt mit einer oder mehreren der in Anhang 2 dargestellten Oeko-Tex® Standard 100 Kennzeichnungen versehen. Die Angaben bezüglich der Zertifikatsnummer und des Prüfinstitutes sind zwingend erforderlich und müssen mit dem entsprechenden Zertifikat übereinstimmen. Die Verwendung einer anderen Form der Kennzeichnung ist nicht gestattet. Bei der Kennzeichnung sind die nachfolgend beschriebenen Farben zu beachten:
CMYK-Farbraum:
grün 92 C / 0 M / 100 Y / 7 K
gelb 0 C / 43 M / 100 Y / 0 K
grau 0 C / 0 M / 0 Y / 60 K
schwarz 0 C / 0 M / 0 Y / 100 K
RGB-Farbraum:
grün R 0 / G 140 / B 50
gelb R 255 / G 145 / B 0
grau R 112 / G 112 / B 112
schwarz R 0 / G 0 / B 0
Jede Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass daraus eindeutig hervorgeht, auf welches Produkt sich die Kennzeichnung bezieht. Die Kennzeichnung kann z.B. in Kollektionen, Prospekten etc. erfolgen. Sollte in besonderen Fällen die Kennzeichnung nur zweifarbig möglich sein, so können diese seltenen Ausnahmefälle nur mit Genehmigung des jeweiligen Prüfinstitutes erfolgen.
grün 70 %
gelb 44 %
grau 60 %
schwarz 100 %
Sollte die Verwendung von Umlauten in einer Landessprache üblich sein für Druck oder Korrespondenz, so ist bei Bezug auf "Oeko-Tex®" und den entsprechenden Oeko- Tex® Standard 100 auch z.B. die Schreibweise "Öko-Tex®" oder "Öko-Tex®" zulässig. Die Kennzeichnungen können durch den Zertifikatsinhaber selber hergestellt werden, müssen aber dem zertifzierenden Institut zur Annahme vorgelegt werden. Diese Überprüfung kann entfallen, wenn die Filme zur Herstellung von Kennzeichen direkt von einer durch Oeko-Tex® autorisierten Werbeagentur bezogen werden.










